LBM Maschinen- und Anlagenbau GmbH

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Förderung

„Übernahme eines Auszubildenden als Kauffrau für Büromanagement“

Gegenstand der Förderung  ist die Fortführung einer begonnenen Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO), dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) oder dem Pflegeberufegesetz (PflBG) in einem Ausbildungsbetrieb nach Nummer 3.1 mit Betriebsstätte bzw. Ausbildungsstätte in Niedersachsen.

Zielsetzung

Förderung von Betrieben, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben oder Betriebsstilllegungen zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen bzw. einstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die begonnene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Den Auszubildenden wird damit der Weg in den Beruf geebnet. Gleichzeitig wird für Wirtschaft und Betriebe ein Beitrag zur Sicherung des künftigen Fachkräftenachwuchses geleistet.

Was wird gefördert?

Auszubildende aus Insolvenzbetrieben i. S. dieser Richtlinien sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag

  • wegen einer Insolvenz oder einer beantragten Insolvenz des ausbildenden Betriebes,
  • wegen Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes oder
  • infolge der gemäß § 33 BBiG, § 24 HwO, § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV) oder § 7 PflBG) ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor Abschluss der

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der ausbildenden Stelle für die Ausbildungsvergütung ein-schließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Die Fördersumme beträgt in der SER maximal 40 v. H. und in der ÜR maximal 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Satz 1. Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate, maßgeblich für die Berechnung der Ausbildungsmonate ist das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle.

Fördervoraussetzungen

Die Betriebsstätte oder die Ausbildungsstätte der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und damit der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten Dauer. Als Projektbeginn gilt das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle. Es sind nur Ausbildungsverhältnisse förderfähig, deren Ausbildungszeitraum gemäß Ausbildungsvertrag am 31.12.2028 mindestens zur Hälfte erfüllt ist. Der Zuwendungszeitraum endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, spätestens am 31.12.2028. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG, § 87 SeeArbG oder § 21 PflBG. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung oder bestehen sie die Abschlussprüfung endgültig nicht, so endet die Förderung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, endet der Zuwendungszeitraum mit dem Datum des Wirksamwerdens der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.

 

Quelle: https://2022-projektatlas.europa-fuer-niedersachsen.de/foerderprogramme/auszubildende-aus-insolvenzbetrieben/