LBM Maschinen- und Anlagenbau GmbH

Maschinen und Anlagenbau – Entwicklung Konstruktion Fertigung – Alles aus einer Hand!

  • Gebrüder-Heyn-Straße 15 B, 21337 Lüneburg
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AGB

Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im pdf Format downloaden

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen

  1. Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungen und sonstige Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich zu unseren Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, auch über Eigenschaftszusicherungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

II.  Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Für den Vertragsumfang ist allein unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben) sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, bleiben uns vorbehalten, soweit Vertragsgegenstand und Gebrauchsfähigkeit nicht grundlegend geändert werden.
  3. Für die Ausführung des Vertragsgegenstandes gelten branchenübliche technische Vorschriften, einschließlich Toleranzen.

III.  Preise, Zahlungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich jeweils gültiger Mwst. in Euro (€).
  2. Mehrkosten, die der Besteller durch Änderung des Auftrags verursacht, gehen zu seinen Lasten.
  3. Verändern sich für die Preisfestlegung maßgeblich gewesene Kostenfaktoren (z.B. Lohn-, Material-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen), so sind wir berechtigt, festgelegte Preise anzupassen.
  4. Zahlungen haben spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar, ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei Zahlungseingängen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%, sofern ältere Rechnungen ausgeglichen sind.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen zu erklären.
  6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung angenommen, sofern sämtliche Aufwendungen sofort in bar ausgeglichen werden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen, vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können.
  7. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Kosten, gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz.
  8. Unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte. Wir können außerdem die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes hieran auf Kosten des Bestellers verlangen und eine Einzugsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns auch Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, zu betreten und uns diese zu übergeben.
  9. Sollten – gleichgültig aus welchem Grund – Schwierigkeiten in der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, hat uns der Besteller dadurch entstehende Nachteile zu ersetzen.

IV. Liefer- und Zahlungszeiten

  1. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Fristende und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung, sowie um eine angemessene erneute Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen wie Mangel an Betriebs-, Rohstoffen und Energie, Brand, Mobilmachung, Blockade, behördliche Verfügung und sonstige Umstände gleich, die uns oder unserem Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschweren, auch bei bereits bestehendem Verzug. Der Besteller kann in vorgenannten Fällen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils gleichfalls zurücktreten, sofern ihm billigenderweise ein längeres Warten nicht zugemutet werden kann und wir uns nicht in der Lage sehen, die noch ausstehende Durchführung des Vertragsteils erfolgreich zu beenden.
  3. Kommt der Besteller seinen Pflichten – auch aus anderen Abschlüssen – nicht nach, können wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – einseitig eine neue Liefer- und Leistungszeit, unter Berücksichtigung unserer sonstigen Liefer- und Leistungsplanung, bestimmen.
  4. Zu Teillieferungen und –leistungen sind wir berechtigt.
  5. Unter Ausschluss weitergehender Rechte kann der Besteller nach Mahnung und Ablauf einer uns angemessen gesetzten Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Lieferung und Leistung bis zum Nachfristende nicht als versandbereit gemeldet wird.

V. Versand und Gefahrübergang

  1. Wir bestimmen Spediteur oder Frachtführer, Versandweg, -art, Beförderungs- und Schutzmittel nach freier Wahl. Auch für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbestimmungen.
  2. Versandbereit gemeldete Ware ist sofort abzurufen, andernfalls können wir sie innerhalb von 4 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen – auch im Freien – lagern und als, nach Meldung der Versandbereitschaft, ab Werk geliefert berechnen. Für Lagerkosten steht uns eine Pauschale in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes je Woche als Mindestschaden zu.
  3. Mit Übergabe – auch bei frachtfreier Lieferung – an Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes, auch bei Versendung mit unseren Lkws, bei verzögerter Annahme mit Beginn der Verzögerung, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besitzer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei Leistungen geht die Gefahr mit jeweiligem Leistungsfortschritt auf den Besteller über.
  4. Mangelhafte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen.
  5. Versicherungen werden nur auf jeweiliges Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

VI. Gewährleistungen

Für Mängel, einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir unter Ausschluss weitgehender Ansprüche Gewähr wie folgt:

  1. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach deren Feststellung – äußerlich erkennbare spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entgegennahme der Ware – schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlöschen die Ansprüche.
  2. Nach erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme ist eine Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt wurden, ausgeschlossen.
  3. Etwaige Ansprüche sind im Falle einer Zurückweisung der Mängelrüge oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlags nach Ablauf eines Monats, gerechnet ab Datum unseres jeweiligen Schreibens, ausgeschlossen.
  4. Für die Stellungnahme zu einer Rüge und zur Durchführung der Gewährleistung hat uns der Besteller angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls erlöschen die Ansprüche.
  5. Das Führen von Verhandlungen bedeutet nicht gleichzeitig den Verzicht auf den Vorbehalt, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Entsandte zur Mängelprüfung sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
  6. Wir können Gewährleistungen so lange verweigern, als der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt.
  7. Wir können nach unserer Wahl mangelhafte Gegenstände nachbessern, gegen Ersatzlieferung zurücknehmen oder die Vergütung herabsetzen. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, kann der Besteller nach Ablauf einer uns angemessen gesetzten Nachfrist mit Wirkung für den mangelhaften Teil Herabsetzung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  8. Rücksendungen mangelhafter Teile werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  9. Wegen mangelhafter Teile kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teile geltend machen.
  10. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller.
  11. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht, sofern uns nicht ein Verschulden trifft,
    1. auf Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlungen, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter oder nicht vorgesehener Betriebsmittel, infolge von chemischen, elektro-chemischen und/oder elektrischen Einflüssen sowie Nichtbeachtung von Betriebshinweisen.
    2. auf Mängel und deren Folgen, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte verursacht werden, oder Kosten, die hierfür ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Besteller veranlasst sind.
    3. auf Lieferteile und Bestandteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, herkömmliche Schutzanstriche usw.
    4. auf Mängel und deren Folgen, verursacht durch Materialfehler, die bei branchenüblichen Eingangs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsprüfungen nicht, jedoch bei Anwendung besonderer Prüfverfahren, die der Besteller aber bei Auftragserteilung nicht verlangt hat, feststellbar gewesen wären.

Vorstehendes gilt auch für die Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

VII. Lohnaufträge

  1. Werden bei Lohnarbeiten – Entsprechendes gilt bei Teillohnarbeiten – Werkstoffe, Werkstoffteile u.a. durch den Besteller beigestellt, werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung ihrer Geeignetheit und/oder Gefährlichkeit sind wir nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart ist und der Besteller die Prüfkosten übernimmt.
  2. Sollten beigestellte Gegenstände infolge von Ereignissen höherer Gewalt oder gleichgestellter Umstände (vgl. Ziffer IV 2) oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen unverwendbar oder mangelhaft werden, so sind uns Ersatzgegenstände fracht- und kostenfrei zu liefern, sowie uns entstehende Bearbeitungskosten und Folgeschäden zu ersetzen. Aus etwa anfallenden Versicherungsleistungen halten wir den Besteller jeweils anteilig in Höhe des von ihm beigelegten Materialwertes schadlos.
  3. Ausschuss ist vom Besteller zu tragen.

VIII. Haftung

Andere als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandene Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht ausschließbar auf Ersatz von Schäden am Vertragsgegenstand selbst beschränkt. Verbleibende Ansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrenübergang.

IX. Rechte Dritter

Bei für den Export bestimmten Lieferungen übernimmt der Besteller die volle Haftung für eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter.

X. Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, diejenigen Waren, für die besondere Gütevorschriften ausgedungen sind oder die ins Ausland gehen, im Lieferwerk zum gemeldeten Abnahmetermin abzunehmen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller.
  2. Mit Ablauf von 2 Werktagen, gerechnet vom Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt, Ziffer VI 2 gilt entsprechend.
  3. Nach erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme werden Zahlungen auch fällig, wenn etwaige zu beschaffende Bescheinigungen von Prüfungsorganisationen oder Behörden noch nicht vorliegen.
  4. Die Lieferungen erfolgen gemäß § 640 Absatz 1 Satz 3 BGB. Die Abnahmefrist ist in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, gilt eine Abnahmefrist, ab Datum Lieferschein oder schriftlicher Bestellungsmitteilung, von 20 Tagen.

XI. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns – gleich aus welchem Grund – zustehen, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
  3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch Saldoforderungen, werden bereits jetzt an uns abgetreten und dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. dem Kontokorrent nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  5. Der Besteller ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. dem Kontokorrent bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – soweit wir dies nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese mit allen Nebenrechten schon jetzt zusätzlich an uns im Voraus abgetreten.
  7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus unseren für den Besteller eingegangenen Eventualverbindlichkeiten.
  8. Bei Übersicherung um mehr als 20% geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
  9. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  10. Sind der Eigentumsvorbehalt oder eine seiner Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart, sowie die Mitwirkungspflicht des Bestellers, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerks, für die Zahlungspflicht des Bestellers der jeweilige Sitz unserer Hauptverwaltung.
  2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der jeweilige Sitz unserer Hauptverwaltung.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller – auch für Drittbeteiligte – gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  4. Bei mehrsprachigen Vertragstexten ist die deutsche Fassung verbindlich.

 

Unsere AGB gelten für die LBM-Gruppe, die folgende Unternehmen umfasst:

 

LBM Maschinen und Anlagenbau GmbH
Gebrüder-Heyn-Straße 15 B
21337 Lüneburg

Steuernummer: 33/274/00778
Ust-ID-Nr.: DE171266783
Amtsgericht: Lüneburg, HRB 201321
Geschäftsführung: Heidelore Horn
Commerzbank Lüneburg
IBAN: DE85 2408 0000 0702 1707 00
BIC: DRESDEFF240

 

LBM Produktionsgesellschaft mbH
Gebrüder-Heyn-Straße 15 B
21337 Lüneburg

Steuernummer: 33/274/00751
Ust-ID-Nr.: DE164338715
Amtsgericht: Lüneburg, HRB 201203
Geschäftsführung: Andreas Zieger
Commerzbank Lüneburg
IBAN: DE95 2408 0000 0702 1744 00
BIC: DRESDEFF240

 

LBM Industrieservice GmbH
Gebrüder-Heyn-Straße 15 B
21337 Lüneburg

Steuernummer: 33/205/00289
Ust-ID-Nr.: DE 281781582
Amtsgericht: Lüneburg, HRB 203673
Geschäftsführung: Andreas Zieger
Volksbank Lüneburger Heide eG
IBAN: DE87 2406 0300 8523 1487 00
BIC: GENODEF1NBU

 

LBM Verwaltungsgesellschaft mbH
Gebrüder-Heyn-Straße 15 B
21337 Lüneburg

Steuernummer: 33/274/00786
Ust-ID-Nr.: DE 23401784
Amtsgericht: Lüneburg, HRB 204848
Geschäftsführung: Andreas Zieger
Hamburger Sparkasse
IBAN: DE70 2005 0550 1213 1224 82
BIC: HASPDEHHXXX